Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ARISE Online Marketing GmbH

1. Gegenstand

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von ARISE Online Marketing GmbH („ARISE“), mit ihren Vertragspartnern („Kunde“). Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von ARISE nur nach gesonderter und schriftlicher Bestätigung akzeptiert.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen ARISE und dem Kunden zur Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, welche ARISE nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ARISE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 ARISE erbringt u.a. aber nicht ausschließlich Beratungs- und Dienstleistungen für Marketing, Marktforschung, Organisation und Vertrieb einschließlich Erstellung und Lieferungen von Produkten aus den Bereichen Marketing, Research und Digitale Medien. Die detaillierte Beschreibung der jeweils zu erbringenden Leistungen ist Bestandteil des jeweils zu Grunde liegenden Vertrags-, der Angebots- oder Ausschreibungs-Unterlagen, des Briefings, der Projekt- und Leistungsbeschreibungen, bzw. Anlagen und Protokollen von ARISE.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1 Grundlage für die Leistungserbringung und damit Vertragsbestandteile ist, neben Projektvertrag und/oder ein durch Kundenfreigabe akzeptiertes Angebot, auch das vom Kunden an ARISE auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden an ARISE mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt ARISE über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

2.2 Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform.

2.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen ARISE, das vom Kunden beauftragte Projekt, um die Dauer des Ereignisses und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen ARISE resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Zusammenarbeit

3.1 Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen, etwaigen Hindernissen bei der Vertragsdurchführung oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Anderen unverzüglich gegenseitig.

3.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben nicht eindeutig, nicht durchführbar, fehlerhaft oder unvollständig sind, so hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen ARISE unverzüglich mitzuteilen.

3.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachkundig leiten.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde unterstützt ARISE bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen vollumfänglich. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung eigener Mitarbeiter mit der erforderlichen Sachkunde, sein verfügbares technisches Equipment sowie von Informationen, Daten- bzw. Bildmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. ARISE verpflichtet sich zur streng vertraulichen Behandlung der Materialien, Daten und Informationen.

4.2 Soweit sich die Parteien leihweise gegenseitig Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Materialien zur Verfügung stellen, haben sie die ihr überlassenen Gegenstände mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Mängel oder Beschädigungen an geliehenen Arbeitsmitteln haben sie unverzüglich der anderen Partei anzuzeigen.

4.3 Für Schäden, die aufgrund der nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung bzw. Überlassung von Unterlagen dem Auftraggeber entstehen, haftet ARISE nicht.

4.4 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, ARISE im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton-, Text-, Daten- oder andere Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese ARISE umgehend und in einer gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Form zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Formt erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten.

4.5 Der Kunde stellt sicher, dass ARISE die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Dabei sichert er zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an den überlassenen Materialien zustehen. Bei etwaiger Schutzrechtsverletzung aufgrund der Nutzung der von ihm ARISE überlassenen Materialien hat der Kunde ARISE von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

4.6 ARISE ist berechtigt, ggf. den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Kunde einer Mitwirkungspflicht nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist ARISE berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand abzurechnen.

5. Urheber- und Nutzungsrechte

5.1 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von ARISE im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig schriftlich getroffener Vereinbarungen bei ARISE.

5.2 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

5.3 ARISE darf die von ihr entwickelten Produkte angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. ARISE darf den Namen des Kunden auf seinen Websites, in anderen Medien sowie Publikationen, Nachrichten und Informationen als Referenzkunde benennen und hierfür dessen Logo verwenden. ARISE darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie werblich hinweisen, es sei denn, der Kunde kann entgegenstehende berechtigte Interessen geltend machen.

Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen ARISE und dem Kunden ausgeschlossen werden.

5.4 Die von ARISE gelieferten Leistungen oder Produkte dürfen ohne Einverständnis von ARISE vom Kunden oder vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.

5.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von ARISE.

5.6 Über den Umfang der Nutzung steht ARISE ein Auskunftsanspruch zu.

6. Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart oder im Angebot aufgeführt ist, sind Angebote von ARISE freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Rechnung durch ARISE zustande.

6.2 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung bzw. das Angebot von ARISE maßgebend.

6.3 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass Teillieferungen im konkreten Fall für den Kunden unzumutbar sind.

6.4 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Kalkulationen von Zeit- und Fremdkostenaufwand sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

7. Vertragsdurchführung

7.1 ARISE arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen. ARISE ist nach besten Kräften bemüht, entsprechend Aufgaben und Terminvorgaben des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen und die Interessen des Kunden, insbesondere bei der Auswahl und Beauftragung Dritter, in jeder möglichen Form zu vertreten.

7.2 ARISE kann die geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte erbringen lassen. ARISE wird ausschließlich qualifiziertes Personal für die Durchführung des Auftrages einsetzen.

7.3 Werden von ARISE im Zuge der Projektrealisierung bzw. Leistungserbringung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet ARISE die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand.

7.4 Der Kunde ermächtigt ARISE mit der Auftragserteilung, in seinem Namen zu handeln, soweit es sich um Geschäfte oder Leistungen handelt, die mit der Abwicklung des geschlossenen Vertrages zusammenhängen.

7.5 Vereinbarte Stundenkontingente werden in der vorgesehenen Zeitperiode, meist ein Kalendermonat, geleistet und können nicht in die folgende Zeitperiode übertragen werden.

8. Fremd- und Nebenkosten

8.1 Fremdkosten sind Aufwände wie sie bei der Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere für Beratung, Programmierung, Support, Design, Grafik, Text, Satz, Lithografie, Druck, Fotografien, Materialien, auditive und audiovisuelle Träger, Organisations- und Beschaffungskosten, Lektorat, Übersetzungen, Werkzeuge, Herstellung von Werbemitteln, Marktforschung, Anzeigenschaltung etc. entstehen.

Nebenkosten sind anlässlich der Durchführung eines Auftrages ARISE entstehende Kosten, insbesondere für Reisen, Reisespesen, Kommunikationsdienste, z. B. Telefon, Telefax, Briefdienste sowie Kurierdienste. Fremd- und Nebenkosten werden dem Kunden berechnet.

9. Vergütung

9.1 Es gilt die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarte Vergütung.

9.2 Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Die Währung ist Euro. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (USt.) in der jeweils gesetzlichen Höhe.

9.3 Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von ARISE maßgeblich. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht ARISE ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

9.4 Erstreckt sich die Erarbeitung von vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann ARISE dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.

9.5 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden ARISE alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und ARISE wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

10. Zusatzleistungen

Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

11. Geheimhaltungspflichten und Datenschutz

11.1 ARISE ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrages vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

11.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie Know-how der ARISE, sowie der mit ARISE kooperierenden Unternehmen, die ihm während der Zusammenarbeit oder in Anbahnung einer solchen bekannt geworden sind oder noch bekannt werden, Dritten gegenüber nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen und alles erforderliche zu tun, um eine Kenntnisnahme durch Dritte insoweit zu verhindern. Der Geheimhaltungspflicht im Sinne dieser Vereinbarung unterliegen sowohl alle Informationen über bestehende und/oder geplante Betriebsabläufe und Techniken der ARISE als auch Informationen über und von ARISE selbst.

11.3 Die Verpflichtung aus 11.2 gilt über die Dauer des zu Grunde liegenden Vertrages oder Auftrags zeitlich unbeschränkt.

11.4 Die Absätze 11.2 und 11.3 erstrecken sich nicht auf solche Informationen, die allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder für die der Empfänger nachweist, dass sie ihm bereits vorher bekannt waren, der Öffentlichkeit nach dem Empfang bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der Empfänger hierfür verantwortlich ist, oder ihm zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind.

11.5 Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die in 11.2 und 11.3 genannten Verpflichtungen, zahlt der Auftraggeber unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € an ARISE. Dieses gilt für vorsätzliche als auch für grob fahrlässige Zuwiderhandlungen.

12. Sonstige Pflichten des Kunden

12.1 Der Kunde stellt ARISE alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von ARISE vertraulich behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.

12.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit ARISE erteilen.

12.3 Von ARISE herangezogene Kooperationspartner, freie Mitarbeiter oder andere Dritte sind Erfüllungsgehilfen der ARISE. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von ARISE eingesetzten Dritten im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monaten ohne Mitwirkung von ARISE weder direkt, indirekt, unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltung

13.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese durch ARISE anerkannt wurden.

13.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

14. Eigentumsvorbehalt

ARISE behält sich das Eigentum an Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung, auch aller Nebenforderungen Dritter, vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits entstandenen Forderungen. Er erstreckt sich auch auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzlieferungen und Kundendienstleistungen (evtl. Vorbehaltsware).

15. Mangelbeseitigung und Untersuchungs- und Rügepflichten

15.1 Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung in 15.2 bei Vorliegen eines Sachmangels darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen. ARISE kann die Nacherfüllung nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchführen.

15.2 Das Mängelbeseitigungsrecht des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist.

16. Gewährleistung und Haftung der ARISE

16.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch ARISE erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. ARISE ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt ARISE von Ansprüchen Dritter frei, wenn ARISE auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch ARISE beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet ARISE für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit ARISE die Kosten hierfür der Kunde.

16.2 ARISE haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. ARISE haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe.

16.3 ARISE prüft in keiner Weise die rechtliche Konformität der im Rahmen des Auftrags für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen oder herzustellenden Produkte oder die ARISE vom Auftraggeber überlassenen Materialien oder Werbemittel.

16.4 ARISE haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von ARISE wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag, der sich aus dem entsprechenden Auftrag für ARISE ergibt. Die Haftung von ARISE für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der ARISE nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

17. Verwertungsgesellschaften

Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von ARISE verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese an ARISE gegen Nachweis zu erstatten. Die kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

18. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung auf Seiten von ARISE angefertigt werden, verbleiben bei ARISE. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. ARISE schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z.B. Aufzeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten oder anderer Unterlagen.

19. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Verträge treten mit Unterzeichnung in Kraft, gleiches gilt für Auftragsangebote, die per Unterschrift angenommen werden. Bei Verträgen mit definierter Laufzeit wird der Vertrag über die genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Vertragslaufzeiten, Verlängerungsoptionen und Kündigungsfristen orientieren sich stets an vollen Kalendermonaten. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

20. Streitigkeiten

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist im Hinblick auf den Grundsatz der partnerschaftlichen, vertrauensvollen Zusammenarbeit außergerichtliche Einigung anzustreben. Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist zwingend ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen.

21. Referenznennung

Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf den anderen Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig. Ungeachtet dessen darf ARISE den Kunden auf der Website von ARISE oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und hierfür dessen Logo verwenden, sowie die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung vervielfältigen und verbreiten sowie zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben und auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

22.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

22.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.

22.4 Änderungen und Ergänzungen der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen und der Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden ARISE nur nach schriftlicher Bestätigung. Die Verwendung von E-Mails genügt dem Schriftformerfordernis.

22.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

Stuttgart, der 01.01.2022

ARISE Online Marketing GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ARISE Online Marketing GmbH

1. Gegenstand

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von ARISE Online Marketing GmbH („ARISE“), mit ihren Vertragspartnern („Kunde“). Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von ARISE nur nach gesonderter und schriftlicher Bestätigung akzeptiert.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen ARISE und dem Kunden zur Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, welche ARISE nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ARISE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 ARISE erbringt u.a. aber nicht ausschließlich Beratungs- und Dienstleistungen für Marketing, Marktforschung, Organisation und Vertrieb einschließlich Erstellung und Lieferungen von Produkten aus den Bereichen Marketing, Research und Digitale Medien. Die detaillierte Beschreibung der jeweils zu erbringenden Leistungen ist Bestandteil des jeweils zu Grunde liegenden Vertrags-, der Angebots- oder Ausschreibungs-Unterlagen, des Briefings, der Projekt- und Leistungsbeschreibungen, bzw. Anlagen und Protokollen von ARISE.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1 Grundlage für die Leistungserbringung und damit Vertragsbestandteile ist, neben Projektvertrag und/oder ein durch Kundenfreigabe akzeptiertes Angebot, auch das vom Kunden an ARISE auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden an ARISE mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt ARISE über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

2.2 Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

2.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen ARISE, das vom Kunden beauftragte Projekt, um die Dauer des Ereignisses und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen ARISE resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Zusammenarbeit

3.1 Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen, etwaigen Hindernissen bei der Vertragsdurchführung oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Anderen unverzüglich gegenseitig.

3.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben nicht eindeutig, nicht durchführbar, fehlerhaft oder unvollständig sind, so hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen ARISE unverzüglich mitzuteilen.

3.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachkundig leiten.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde unterstützt ARISE bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen vollumfänglich. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung eigener Mitarbeiter mit der erforderlichen Sachkunde, sein verfügbares technisches Equipment sowie von Informationen, Daten- bzw. Bildmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. ARISE verpflichtet sich zur streng vertraulichen Behandlung der Materialien, Daten und Informationen.

4.2 Soweit sich die Parteien leihweise gegenseitig Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Materialien zur Verfügung stellen, haben sie die ihr überlassenen Gegenstände mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Mängel oder Beschädigungen an geliehenen Arbeitsmitteln haben sie unverzüglich der anderen Partei anzuzeigen.

4.3 Für Schäden, die aufgrund der nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung bzw. Überlassung von Unterlagen dem Auftraggeber entstehen, haftet ARISE nicht.

4.4 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, ARISE im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton-, Text-, Daten- oder andere Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese ARISE umgehend und in einer gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Form zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Formt erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten.

4.5 Der Kunde stellt sicher, dass ARISE die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Dabei sichert er zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an den überlassenen Materialien zustehen. Bei etwaiger Schutzrechtsverletzung aufgrund der Nutzung der von ihm ARISE überlassenen Materialien hat der Kunde ARISE von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

4.6 ARISE ist berechtigt, ggf. den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Kunde einer Mitwirkungspflicht nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist ARISE berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand abzurechnen.

5. Urheber- und Nutzungsrechte

5.1 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von ARISE im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig schriftlich getroffener Vereinbarungen bei ARISE.

5.2 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

5.3 ARISE darf die von ihr entwickelten Produkte angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. ARISE darf den Namen des Kunden auf seinen Websites, in anderen Medien sowie Publikationen, Nachrichten und Informationen als Referenzkunde benennen und hierfür dessen Logo verwenden. ARISE darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie werblich hinweisen, es sei denn, der Kunde kann entgegenstehende berechtigte Interessen geltend machen.

Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen ARISE und dem Kunden ausgeschlossen werden.

5.4 Die von ARISE gelieferten Leistungen oder Produkte dürfen ohne Einverständnis von ARISE vom Kunden oder vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.

5.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von ARISE.

5.6 Über den Umfang der Nutzung steht ARISE ein Auskunftsanspruch zu.

6. Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart oder im Angebot aufgeführt ist, sind Angebote von ARISE freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Rechnung durch ARISE zustande.

6.2 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung bzw. das Angebot von ARISE maßgebend.

6.3 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass Teillieferungen im konkreten Fall für den Kunden unzumutbar sind.

6.4 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Kalkulationen von Zeit- und Fremdkostenaufwand sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

7. Vertragsdurchführung

7.1 ARISE arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen. ARISE ist nach besten Kräften bemüht, entsprechend Aufgaben und Terminvorgaben des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen und die Interessen des Kunden, insbesondere bei der Auswahl und Beauftragung Dritter, in jeder möglichen Form zu vertreten.

7.2 ARISE kann die geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte erbringen lassen. ARISE wird ausschließlich qualifiziertes Personal für die Durchführung des Auftrages einsetzen.

7.3 Werden von ARISE im Zuge der Projektrealisierung bzw. Leistungserbringung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet ARISE die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand.

7.4 Der Kunde ermächtigt ARISE mit der Auftragserteilung, in seinem Namen zu handeln, soweit es sich um Geschäfte oder Leistungen handelt, die mit der Abwicklung des geschlossenen Vertrages zusammenhängen.

8. Fremd- und Nebenkosten

8.1 Fremdkosten sind Aufwände wie sie bei der Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere für Beratung, Programmierung, Support, Design, Grafik, Text, Satz, Lithografie, Druck, Fotografien, Materialien, auditive und audiovisuelle Träger, Organisations- und Beschaffungskosten, Lektorat, Übersetzungen, Werkzeuge, Herstellung von Werbemitteln, Marktforschung, Anzeigenschaltung etc. entstehen.

Nebenkosten sind anlässlich der Durchführung eines Auftrages ARISE entstehende Kosten, insbesondere für Reisen, Reisespesen, Kommunikationsdienste, z. B. Telefon, Telefax, Briefdienste sowie Kurierdienste. Fremd- und Nebenkosten werden dem Kunden berechnet.

8.2 ARISE behält sich das Recht vor, Nebenkosten als Pauschbetrag in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Bei Kleinaufträgen mit Auftragssummen unter 2.500.- Euro (p.a.) wird eine Mindestpauschale von 200,- Euro erhoben.

9. Vergütung

9.1 Es gilt die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarte Vergütung.

9.2 Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Die Währung ist Euro. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (USt.) in der jeweils gesetzlichen Höhe.

9.3 Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von ARISE maßgeblich. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht ARISE ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

9.4 Erstreckt sich die Erarbeitung von vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann ARISE dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.

9.5 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden ARISE alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und ARISE wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

10. Zusatzleistungen

Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

11. Geheimhaltungspflichten und Datenschutz

11.1 ARISE ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrages vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

11.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie Know-how der ARISE, sowie der mit ARISE kooperierenden Unternehmen, die ihm während der Zusammenarbeit oder in Anbahnung einer solchen bekannt geworden sind oder noch bekannt werden, Dritten gegenüber nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen und alles erforderliche zu tun, um eine Kenntnisnahme durch Dritte insoweit zu verhindern. Der Geheimhaltungspflicht im Sinne dieser Vereinbarung unterliegen sowohl alle Informationen über bestehende und/oder geplante Betriebsabläufe und Techniken der ARISE als auch Informationen über und von ARISE selbst.

11.3 Die Verpflichtung aus 11.2 gilt über die Dauer des zu Grunde liegenden Vertrages oder Auftrags zeitlich unbeschränkt.

11.4 Die Absätze 11.2 und 11.3 erstrecken sich nicht auf solche Informationen, die allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder für die der Empfänger nachweist, dass sie ihm bereits vorher bekannt waren, der Öffentlichkeit nach dem Empfang bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der Empfänger hierfür verantwortlich ist, oder ihm zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind.

11.5 Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die in 11.2 und 11.3 genannten Verpflichtungen, zahlt der Auftraggeber unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € an ARISE. Dieses gilt für vorsätzliche als auch für grob fahrlässige Zuwiderhandlungen.

12. Sonstige Pflichten des Kunden

12.1 Der Kunde stellt ARISE alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von ARISE vertraulich behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.

12.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit ARISE erteilen.

12.3 Von ARISE herangezogene Kooperationspartner, freie Mitarbeiter oder andere Dritte sind Erfüllungsgehilfen der ARISE. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von ARISE eingesetzten Dritten im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monaten ohne Mitwirkung von ARISE weder direkt, indirekt, unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltung

13.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese durch ARISE anerkannt wurden.

13.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

14. Eigentumsvorbehalt

ARISE behält sich das Eigentum an Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung, auch aller Nebenforderungen Dritter, vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits entstandenen Forderungen. Er erstreckt sich auch auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzlieferungen und Kundendienstleistungen (evtl. Vorbehaltsware).

15. Mangelbeseitigung und Untersuchungs- und Rügepflichten

15.1 Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung in 15.2 bei Vorliegen eines Sachmangels darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen. ARISE kann die Nacherfüllung nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchführen.

15.2 Das Mängelbeseitigungsrecht des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist.

16. Gewährleistung und Haftung der ARISE

16.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch ARISE erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. ARISE ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt ARISE von Ansprüchen Dritter frei, wenn ARISE auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch ARISE beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet ARISE für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit ARISE die Kosten hierfür der Kunde.

16.2 ARISE haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. ARISE haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe.

16.3 ARISE prüft in keiner Weise die rechtliche Konformität der im Rahmen des Auftrags für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen oder herzustellenden Produkte oder die ARISE vom Auftraggeber überlassenen Materialien oder Werbemittel.

16.4 ARISE haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von ARISE wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag, der sich aus dem entsprechenden Auftrag für ARISE ergibt. Die Haftung von ARISE für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der ARISE nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

17. Verwertungsgesellschaften

Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von ARISE verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese an ARISE gegen Nachweis zu erstatten. Die kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

18. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung auf Seiten von ARISE angefertigt werden, verbleiben bei ARISE. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. ARISE schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z.B. Konzepten, Protokollen, Aufzeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten oder anderer Unterlagen.

19. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Verträge treten mit Unterzeichnung in Kraft, gleiches gilt für Auftragsangebote, die per Unterschrift angenommen werden. Bei Verträgen mit definierter Laufzeit wird der Vertrag über die genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Vertragslaufzeiten, Verlängerungsoptionen und Kündigungsfristen orientieren sich stets an vollen Kalendermonaten. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

20. Streitigkeiten

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist im Hinblick auf den Grundsatz der partnerschaftlichen, vertrauensvollen Zusammenarbeit außergerichtliche Einigung anzustreben. Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist zwingend ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen.

21. Referenznennung

Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf den anderen Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig. Ungeachtet dessen darf ARISE den Kunden auf der Website von ARISE oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und hierfür dessen Logo verwenden, sowie die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung vervielfältigen und verbreiten sowie zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben und auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

22.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

22.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.

22.4 Änderungen und Ergänzungen der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen und der Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden ARISE nur nach schriftlicher Bestätigung. Die Verwendung von E-Mails genügt dem Schriftformerfordernis.

22.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

Stuttgart, der 12.07.2024

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